Erwägungsgrund 5 32006R1870
Da sich gegenüber 2006 die für die Festsetzung der Höchstmengen maßgeblichen Bedingungen nicht geändert haben, erscheint es angemessen, die Höchstmengen für 2007 auf demselben Niveau festzusetzen wie für 2006.
Da sich gegenüber 2006 die für die Festsetzung der Höchstmengen maßgeblichen Bedingungen nicht geändert haben, erscheint es angemessen, die Höchstmengen für 2007 auf demselben Niveau festzusetzen wie für 2006.