Erwägungsgrund 15 32006R1925
Daher sollten bei der Festsetzung solcher Höchstgehalte und etwa erforderlicher sonstiger Bedingungen, die den Zusatz dieser Nährstoffe zu Lebensmitteln einschränken, die sicheren Höchstgehalte, die im Rahmen einer wissenschaftlichen Risikobewertung auf der Grundlage allgemein akzeptierter wissenschaftlicher Daten festgelegt wurden, sowie ihre mögliche Zufuhr über andere Lebensmittel berücksichtigt werden. Außerdem sollte die Bevölkerungsreferenzzufuhr an Vitaminen und Mineralstoffen gebührend berücksichtigt werden. Sofern es erforderlich ist, Beschränkungen für bestimmte Vitamine und Mineralstoffe hinsichtlich der Lebensmittel festzulegen, denen sie zugesetzt werden dürfen (z.B. der Zusatz von Jod zu Salz), sollte dabei dem Zweck des Zusatzes, der Wiederherstellung des Nährstoffgehalts, wenn dieser bei der Herstellung, Lagerung oder Behandlung reduziert wurde, oder der Herbeiführung eines vergleichbaren Nährwerts bei Lebensmitteln, die als Alternative gedacht sind, Priorität eingeräumt werden.