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Einreisevoraussetzungen Grenzbewohner dürfen die Landaußengrenze eines benachbarten Mitgliedstaats im Rahmen der Regelung für den kleinen Grenzverkehr überschreiten, wenn sie die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen: a) Sie sind im Besitz einer Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr und, falls dies in dem einschlägigen bilateralen Abkommen nach Artikel 13 vorgesehen ist, eines oder mehrerer gültiger Reisedokumente; b) sie sind nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben; c) sie stellen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines der Mitgliedstaaten dar und sind insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben.
Personen, die beim Grenzübertritt eine gültige Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen…
Drittstaatsangehörige, die Inhaber einer von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten…
Ausstellungsvoraussetzungen Die Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr kann Grenzbewohnern ausgestellt werden, die a) im Besitz eines oder…
Beschließt ein Mitgliedstaat, Grenzbewohnern den Grenzübertritt gemäß Absatz 1 Buchstabe c zu erleichtern, so a) enthält die Grenzübertrittsgenehmigung für den…
Staatsangehörige eines in der Liste in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Drittlands, die Inhaber einer von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.