Erwägungsgrund 5 32006R1931
Allgemein sollte zur Vermeidung von Missbräuchen eine Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr nur Personen ausgestellt werden, die seit mindestens einem Jahr rechtmäßig in einem Grenzgebiet ansässig sind. In bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und benachbarten Drittstaaten kann eine längere Aufenthaltsdauer vorgesehen werden. In außergewöhnlichen und gebührend begründeten Fällen, wie etwa im Fall von Minderjährigen, im Fall der Änderung des Familienstands oder bei der Erbschaft eines Grundstücks können diese bilateralen Abkommen auch eine kürzere Aufenthaltsdauer vorsehen.