Erwägungsgrund 6 32006R1931
Die Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr sollte Grenzbewohnern ausgestellt werden, unabhängig davon, ob für sie eine Visumpflicht nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, gilt. Daher sollte die vorliegende Verordnung im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 1932/2006 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 gesehen werden, durch die Grenzbewohner, für die die in der vorliegenden Verordnung enthaltene Regelung für den kleinen Grenzverkehr gilt, von der Visumpflicht befreit werden sollen. Infolgedessen kann die vorliegende Verordnung nur in Verbindung mit der genannten Änderungsverordnung in Kraft treten.