Erwägungsgrund 9 32006R1931
Zur Durchführung der Regelung für den kleinen Grenzverkehr sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, erforderlichenfalls bilaterale Abkommen mit benachbarten Drittstaaten beizubehalten bzw. zu schließen, sofern diese im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung stehen.