Art. 21 32006R1967
Umladung
Nur die Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die ein Logbuch gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 führen, dürfen lebende aquatische Ressourcen auf andere Schiffe umladen oder von anderen Schiffen übernehmen.
Nur die Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die ein Logbuch gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 führen, dürfen lebende aquatische Ressourcen auf andere Schiffe umladen oder von anderen Schiffen übernehmen.