Art. 23 32006R1967
Überwachung der Fänge
In Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 wird der zweite Satz durch folgende Unterabsätze ersetzt: Bei der Fischerei im Mittelmeer sind im Logbuch alle an Bord behaltenen Fänge der Arten einer gemäß Absatz 8 festgelegten Liste einzutragen, sobald sie mehr als 15 kg Lebendgewichtäquivalent erreichen. Fangmengen weit wandernder Arten und kleiner pelagischer Arten sind ab 50 kg Lebendgewichtäquivalent ins Logbuch einzutragen.