Art. 20 32006R1967
Fang von Zielarten
(1)
Die Prozentsätze gemäß Artikel 9 Absätze 4 und 6, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 werden als Anteil am Lebendgewicht aller nach dem Sortieren oder bei der Anlandung an Bord befindlichen Meerestiere berechnet. Die Berechnung kann auf der Grundlage einer oder mehrerer repräsentativer Proben erfolgen.
(2)
Wurden lebende aquatische Ressourcen von Fischereifahrzeugen umgeladen, so werden die umgeladenen Mengen bei der Berechnung der Anteile nach Absatz 1 berücksichtigt.