Art. 24 32006R1967
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission vor dem 1. Juni 2007 auf dem üblichen Datenträger die Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von über 15 m, die seine Flagge führen, in seinem Hoheitsgebiet registriert sind und aufgrund einer Fangerlaubnis berechtigt sind, im GFCM-Gebiet zu fischen.
Die in Absatz 1 genannte Liste enthält folgende Angaben:
Gemeinschaftsflaggen-Registernummer des Schiffes (CFR) und äußere Kennzeichnung gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 25 . ,
zulässiger Zeitraum für den Fischfang und/oder das Umladen,
verwendetes Fanggerät.
Die Kommission leitet die Liste vor dem 1. Juli 2007 an das Exekutivsekretariat der GFCM weiter, damit die betreffenden Gemeinschaftsschiffe in das GFCM-Register der Schiffe mit einer Länge über alles von über 15 m, die im GFCM-Übereinkommensgebiet fischen dürfen, (nachstehend GFCM-Register genannt) eingetragen werden.
Jede Änderung der in Absatz 1 genannten Liste ist der Kommission zur Weiterleitung an das Exekutivsekretariat der GFCM nach demselben Verfahren mindestens zehn Arbeitstage vor dem Datum mitzuteilen, an dem die Schiffe ihre Fangtätigkeit im GFCM-Gebiet aufnehmen.
Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von über 15 m, die nicht auf der in Absatz 1 genannten Liste stehen, ist es untersagt, im GFCM-Übereinkommensgebiet Fische und Schalentiere zu fischen, an Bord zu behalten, umzuladen und anzulanden.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass
nur Schiffen unter ihrer Flagge, die auf der in Absatz 1 genannten Liste stehen und die an Bord eine vom Flaggenmitgliedstaat ausgestellte Fangerlaubnis mitführen, die Genehmigung erteilt wird, unter den in der Erlaubnis genannten Bedingungen im GFCM-Gebiet Fischfang zu betreiben;
Schiffen, die im GFCM-Gebiet oder anderenorts illegale, nicht gemeldete und nicht regulierte Fischerei (nachstehend IUU-Fischerei genannt) ausgeübt haben, keine Fangerlaubnis erteilt wird, es sei denn, die neuen Reeder haben ausreichend nachgewiesen, dass die vorherigen Reeder und Betreiber kein Rechts-, Gewinn- oder Finanzinteresse mehr an diesen Schiffen besitzen und keinerlei Kontrolle über die Schiffe ausüben und dass ihre Schiffe weder direkt noch indirekt an IUU-Fischerei beteiligt sind;
die Reeder und Betreiber der Schiffe unter ihrer Flagge, die auf der in Absatz 1 genannten Liste stehen, soweit im Rahmen ihrer nationalen Rechtsvorschriften möglich, weder direkt noch indirekt an der Fischerei beteiligt sind, die im GFCM-Gebiet von Schiffen ausgeübt wird, die nicht im GFCM-Register erfasst sind;
die Reeder der Schiffe unter ihrer Flagge, die auf der in Absatz 1 genannten Liste stehen, soweit im Rahmen ihrer nationalen Rechtsvorschriften möglich, die Staatsbürgerschaft des Flaggenmitgliedstaats besitzen oder juristische Personen im Flaggenmitgliedstaat sind;
ihre Schiffe alle einschlägigen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der GFCM einhalten.
Die Mitgliedstaaten sorgen für ein Verbot des Fangs, des Mitführens an Bord, des Umladens und des Anlandens von Fisch und Schalentieren aus dem GFCM-Gebiet durch Schiffe mit einer Länge über alles von über 15 m, die nicht im GFCM-Register erfasst sind.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission umgehend mit, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass Schiffe mit einer Länge über alles von über 15 m, die nicht im GFCM-Register erfasst sind, im GFCM-Gebiet Fisch und Schalentiere befischen und/oder umladen.