Art. 9 32006R1967
Gezogene Netze, Umschließungsnetze oder Kiemennetze dürfen nicht zur Fischerei eingesetzt oder an Bord mitgeführt werden, es sei denn, die Maschenöffnung im Netzteil mit den kleinsten Maschen entspricht den Absätzen 3 bis 6 dieses Artikels.
Die Maschenöffnung wird nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 129/2003 der KommissionABl. L 22 vom 25.1.2003, S. 5 . festgestellt.
Für andere als die in Absatz 4 genannten gezogenen Netze gelten bezüglich der Mindestmaschenöffnung folgende Mindestanforderungen: Die Fischereifahrzeuge dürfen jeweils nur einen der beiden Netztypen verwenden und an Bord mitführen.Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 30. Juni 2012 einen Bericht über die Durchführung dieses Absatzes vor und schlägt auf der Grundlage dieses Berichts und der von den Mitgliedstaaten vor dem 31. Dezember 2011 übermittelten Informationen gegebenenfalls angezeigte Änderungen vor.
ein Netz mit Quadratmaschen von mindestens 40 mm am Steert oder
auf hinreichend begründeten Antrag des Schiffseigners ein Netz mit Rautenmaschen von 50 mm, das eine anerkannte Größenselektivität aufweisen muss, die der der unter Buchstabe a aufgeführten Netze gleichwertig oder höher ist.
Für Schleppnetze zum Fang von Sardinen und Sardellen, sofern diese Arten mindestens 80 % des Fangs (in Lebendgewicht) nach Sortieren ausmachen, beträgt die Mindestmaschenöffnung 20 mm.
Für Umschließungsnetze beträgt die Mindestmaschenöffnung 14 mm.
Bei Stellnetzen darf die Maschenöffnung nicht kleiner als 16 mm sein.
Für Stellnetze zum Fang von Meerbrassen beträgt die Mindestmaschenöffnung 100 mm, sofern diese Art mindestens 20 % des Fangs (in Lebendgewicht) ausmacht.
Die Mitgliedstaaten können für Bootswaden und Strandwaden, für die ein Bewirtschaftungsplan gemäß Artikel 19 gilt, Ausnahmen von den Absätzen 3, 4 und 5 gewähren, vorausgesetzt, die betreffende Fischerei ist äußerst selektiv und wirkt sich kaum auf die Meeresumwelt aus und fällt nicht unter Artikel 4 Absatz 5.
Die Mitgliedstaaten legen aktuelle wissenschaftliche und technische Daten vor, um eine solche Ausnahmegenehmigung zu begründen.