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Mit dem Beitritt sind die Hinweise auf Bulgarien und Rumänien als Bestimmungsländer für Ausfuhrerstattungen und –abschöpfungen in der Verordnung (EWG) Nr. 2145/92 der Kommissionzur Neuaufteilung der Bestimmungszonen für die Ausfuhrerstattungen und -abschöpfungen für Getreide und Reis vom 29. Juli 1992 zu streichen.
Mit dem Beitritt Rumäniens und Bulgariens werden die Bestimmungen in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 936/2006 der Kommission betreffend den…
Im Hinblick auf den Beitritt Bulgariens und Rumäniens (nachstehend „die neuen Mitgliedstaaten“ genannt) zur Gemeinschaft sind die Verordnungen (EWG) Nr. 120/89…
Mit dem Beitritt Rumäniens und Bulgariens werden die Bestimmungen in Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 2 ebenso wie im Anhang der Verordnung (EG) Nr.…
Aufgrund der Handelsabkommen mit Bulgarien und Rumänien ist in der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 ein besonderes Verfahren für die Ausfuhr von…
Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 enthält einen Verweis auf Bulgarien und Rumänien als Drittländer. Dieser Verweis ist zu streichen.
Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/85 der Kommission vom 10. Juli 1985 über das Verzeichnis der Rebsorten und Gebiete, von bzw. aus denen zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.