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Mit dem Beitritt Rumäniens und Bulgariens werden die Bestimmungen in Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 2 ebenso wie im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1278/2006 betreffend den Ausschluss Bulgariens und Rumäniens von der Liste der Bestimmungsdrittländer für die Ausfuhr von Hafer aus Finnland und Schweden hinfällig und sind daher zu streichen.
Mit dem Beitritt Rumäniens und Bulgariens werden die Bestimmungen in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 936/2006 der Kommission betreffend den…
Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 enthält einen Verweis auf Bulgarien und Rumänien als Drittländer. Dieser Verweis ist zu streichen.
Mit dem Beitritt sind die Hinweise auf Bulgarien und Rumänien als Bestimmungsländer für Ausfuhrerstattungen und –abschöpfungen in der Verordnung (EWG) Nr.…
Nach dem Beitritt von Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union müssen die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 angepasst werden.
Aufgrund der Handelsabkommen mit Bulgarien und Rumänien ist in der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 ein besonderes Verfahren für die Ausfuhr von…
Die Verordnung (EG) Nr. 1278/2006 wird wie folgt geändert: 1) Artikel 1 Absatz 1, erster Unterabsatz erhält folgende Fassung: „Es wird eine besondere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.