Erwägungsgrund 3 32006R1996
Mit dem Beitritt sind die Hinweise auf Bulgarien und Rumänien als Bestimmungsländer für Ausfuhrerstattungen und –abschöpfungen in der Verordnung (EWG) Nr. 2145/92 der Kommissionzur Neuaufteilung der Bestimmungszonen für die Ausfuhrerstattungen und -abschöpfungen für Getreide und Reis vom 29. Juli 1992 zu streichen.