Erwägungsgrund 3 32006R2016
In Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen sind Bezugszeiträume für die Erzeugermitgliedstaaten festgelegt. Der Bezugszeitraum für Rumänien muss festgelegt werden.