Erwägungsgrund 4 32006R2016
Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern enthalten bestimmte Angaben in allen Sprachen der Mitgliedstaaten. Diese Bestimmungen sollten auch die Angaben auf Bulgarisch und Rumänisch umfassen.