Erwägungsgrund 6 32006R2016
Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Begleitdokumenten für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und zu den Ein- und Ausgangsbüchern im Weinsektor enthält Vermerke in allen Sprachen der Mitgliedstaaten. Diese Bestimmung sollte auch die Vermerke auf Bulgarisch und Rumänisch umfassen.