Erwägungsgrund 7 32006R2016
Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse enthält bestimmte Begriffe in allen Sprachen der Mitgliedstaaten. Diese Bestimmung sollte auch die Begriffe auf Bulgarisch und Rumänisch umfassen.