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Mit Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 ist nicht sichergestellt, dass die Heringsfänge die für diese Art festgesetzten Fangmengen nicht überschreiten. Daher müssen Übergangsmaßnahmen eingeführt werden, die eine geeignete Überwachung und Zählung von Hering in unsortierten Anlandungen gewährleisten.
Werden Fänge angelandet, die unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen, so müssen diese Fänge gesondert gelagert und in…
Mit anderen Arten vermengte Heringsfänge sollten gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 vorübergehend auf die jeweilige Heringsquote angerechnet…
entgegen Artikel 7 Absatz 1 eine Fangmenge anlandet oder umlädt.
Damit die Fänge von Hering, Makrele und Stöcker nach dem Transport vom Anlandehafen gewogen werden können, sollten 2005 ergänzende Maßnahmen getroffen werden.
Für bestimmte Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 sollten Übergangsmaßnahmen festgelegt werden, um die Kontinuität der ökologischen/biologischen…
Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 über das Verbot, unter bestimmten Bedingungen Heringsfänge an Bord zu behalten, gilt nicht für Hering, der in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.