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Die Versorgungslage der Gemeinschaft in Bezug auf Kernmaterialien lässt, sowohl für Erze und Ausgangsstoffe als auch für besondere spaltbare Stoffe, die Anwendung der in Artikel 74 Euratom-Vertrag vorgesehenen Ausnahmeregelung zu, wobei jedoch eine regelmäßige und gleichmäßige Versorgung aller Benutzer zu gewährleisten ist —
Gemäß Artikel 2 Buchstabe e des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom-Vertrag“) muss die Europäische Atomgemeinschaft…
Das Übereinkommen 78/164/Euratom enthält eine besondere Verpflichtung der Gemeinschaft in Bezug auf die Anwendung der Sicherungsmaßnahmen auf Ausgangsmaterial…
Gemäß Artikel 2 Buchstabe e des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft („Euratom-Vertrag“) muss die Europäische Atomgemeinschaft („die…
Ferner bestätigte der Gerichtshof, dass mit Artikel 2 Buchstabe e des Euratom-Vertrags die Gemeinschaft beauftragt wird, durch geeignete Überwachung zu…
Da in der Gemeinschaft Kernmaterial in immer größeren Mengen erzeugt, verwendet, befördert und wieder verwertet wird, der Handel mit Kernmaterial zunimmt und…
Was die uran- und thoriumhaltigen Erze und Ausgangsstoffe betrifft, sind von den Vorschriften des Titels II Kapitel VI Euratom-Vertrag ausgenommen:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.