Erwägungsgrund 42 32026R0405Um mit den technologischen Entwicklungen und neuen Verkaufsformen Schritt zu halten und gleichzeitig zu gewährleisten, dass Verbraucher gut informiert sind,…
Art. 11 Abs. 2 32004R0648Auf den Verpackungen, in denen die Detergenzien dem Verbraucher angeboten werden, müssen leserlich, deutlich und unverwischbar folgende Angaben angebracht sein:…
Art. 21 Abs. 4 Buchst. f 32026R0405Digitaler Produktpass
für den Verbraucher oder andere Endnutzer vor dem Kauf und für die Marktüberwachungsbehörden sichtbar sein, gegebenenfalls auch in Fällen, in denen das…
Art. 1 Nr. 27 32024R2865VERORDNUNG (EU) 2024/2865 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (Text von Bedeutung für den EWR)
Folgender Artikel wird angefügt: „Artikel 48a Fernabsatzangebote Werden Stoffe oder Gemische im Fernabsatz in Verkehr gebracht, so sind die in Artikel 17…
Art. 9 Abs. 4 Buchst. c 32026R0405Bevollmächtigter
Überprüfung, ob die Detergenzien und Tenside den Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 17 Absätze 1, 3, 4 und 5, Artikel 18 Absatz 1, Artikel 19 Absätze 1…