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Bei Anwendung von Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 gilt als Liefervertrag der zwischen dem Zuckerhersteller und dem Zuckerrübenverkäufer, der die von ihm verkauften Rüben anbaut, abgeschlossene Vertrag.
Überträgt ein Hersteller einen Teil seiner Erzeugung gemäß Artikel 14 oder Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 auf das folgende Wirtschaftsjahr, so gilt die Quote dieses Herstellers für das betreffende Wirtschaftsjahr als verringert um die bei Anwendung von Artikel 6 Absatz 5 der genannten Verordnung übertragene Menge.
Als vor der Aussaat abgeschlossen gelten nur Verträge, die vor Ende der Aussaat und in jedem Fall — vor dem 1. April in Italien, — vor dem 1. Mai in den übrigen Mitgliedstaaten abgeschlossen wurden.
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