Art. 16a 32006R0952
Bedingungen für den Zuckerrübenkauf
In den Branchenvereinbarungen und Lieferverträgen gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind die Verkaufsbedingungen nach Anhang II der vorliegenden Verordnung zu berücksichtigen.