Erwägungsgrund 15 32006R0952
Um den Zugang zur Intervention in den Gebieten zu ermöglichen, in denen dies aufgrund des Umfangs der lokalen Erzeugung besonders erforderlich ist, ist der in Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgesetzte Höchstbetrag zunächst auf alle erzeugenden Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer Erzeugerquoten für Zucker aufzuteilen. Es ist vorzusehen, dass diese Aufteilung sowohl vor jedem neuen Wirtschaftsjahr unter Berücksichtigung der veränderten Quotenzuteilungen für jeden Mitgliedstaat als auch im laufenden Wirtschaftsjahr gegebenenfalls zur Neuverteilung ungenutzter Erzeugermengen angepasst werden kann.