Gesetze
Gesetz wird geladen …
Bei Anwendung von Artikel 14 oder Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 überträgt der Hersteller einen Teil seiner Erzeugung auf das nächste Wirtschaftsjahr unter Anrechnung auf die Erzeugung jenes Wirtschaftsjahres. Demnach kann der Zuckererzeuger lediglich verpflichtet werden, für jenes Wirtschaftsjahr nur für die Zuckermenge seiner Grundquote, die er noch nicht erzeugt hat, Lieferverträge mit Mindestpreisbindung für Zuckerrüben abzuschließen.
Überträgt ein Hersteller einen Teil seiner Erzeugung gemäß Artikel 14 oder Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 auf das folgende Wirtschaftsjahr, so gilt…
Für das Wirtschaftsjahr 2006/07 wird den Mitgliedstaaten eine Übergangsquote Zucker von 497 780 Tonnen zugeteilt, die nach der Tabelle in Anhang II Teil A…
In Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission wird die Erzeugung eines Unternehmens für die Zwecke der gemeinsamen Marktorganisation für…
In die Verordnung (EG) Nr. 493/2006 wird folgender Artikel 3a eingefügt: Verwendung von Quotenzucker (1) Für die Lieferungen, die bis zum 30. September 2007 im…
Um die unter Anrechnung auf das Wirtschaftsjahr 2005/06 außerhalb der Quoten erzeugten Zuckermengen besser verwalten zu können, ist den Unternehmen die…
In Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird Quotenzucker als die Mengen definiert, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.