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Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 können zusätzliche Isoglucosequoten zugeteilt werden. Die Mitgliedstaaten müssen diese Quoten auf die Unternehmen nach Maßgabe der ihnen bereits zugeteilten Isoglucosequote aufteilen, wobei jegliche Diskriminierung zu vermeiden ist. Für die gemäß Artikel 9 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgesehene Einmalzahlung muss eine verbindliche Frist gesetzt werden.
Der einmalige Betrag im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird von jedem betroffenen Unternehmen bis zu einem vom Mitgliedstaat noch…
Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 können zusätzliche Zuckerquoten zugeteilt werden. Für derartige Zuteilungen, mit denen der Übergang von der…
Angesichts der Länge des Wirtschaftsjahrs 2006/07 sieht Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 der Kommission eine Übergangsquote für Isoglukose…
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Termin für die Entrichtung des einmaligen Betrags gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006…
Die einmaligen Beträge, die gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 auf die zusätzliche Zucker- bzw. die…
Einige Mitgliedstaaten gewähren Zuckerquoten an Unternehmen, die auf die Herstellung von Zucker durch Extraktion aus Melasse spezialisiert sind. Es handelt sich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.