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Um eine Veröffentlichung der Höhe der Preise gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 bei gleichzeitig vertraulicher Behandlung der Daten sicherzustellen, ist festzulegen, dass die Kommission den Verwaltungsausschuss für Zucker zweimal im Jahr über die Durchschnittspreise für Weißzucker unterrichtet, der im vorangegangenen Halbjahr auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft wurde, getrennt nach Quoten- und Nichtquotenzucker.
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 ist ein Informationssystem für Zuckerpreise vorgesehen. Gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung wird den…
Bei Zucker für industrielle Zwecke sollte das in Übereinstimmung mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 eingerichtete Preisinformationssystem nur…
Spätestens bis zum 20. Oktober 2006, 20. Januar 2007, 20. April 2007, 20. Juli 2007, 20. Oktober 2007, 20. Januar 2008 und 20. April 2008 übermitteln die gemäß…
Nach Artikel 14 wird folgender Artikel 14a eingefügt: Zusätzliche Information Zusätzlich zu den gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung auf…
Es ist ein Ausschreibungsverfahren vorzusehen, wenn die durchschnittlichen Gemeinschaftspreise für Weißzucker unter dem Referenzpreis liegen und damit zu…
Weißzucker wird in folgende vier Kategorien unterteilt: a) Kategorie 1: Zucker von höherer Qualität als der Standardqualität, b) Kategorie 2: Zucker der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.