Erwägungsgrund 17 32006R0952
Es ist angebracht, Zucker, der sich aufgrund seiner Beschaffenheit nur schwer absetzen lassen und während der Lagerung zur Qualitätsminderung neigen könnte, nicht zur Intervention zuzulassen und die erforderliche Mindestqualität zu präzisieren. Darüber hinaus ist vorzusehen, dass zwischen der Interventionsstelle und dem Verkäufer ein Lagervertrag geschlossen wird, über den der Ankauf des Zuckers zur Intervention abgewickelt werden muss.