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Für ein einwandfreies Funktionieren der Quotenregelung sollten die Begriffe „vor der Aussaat“ und „Mindestpreis“ im Sinne von Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 näher erläutert werden. Zur Berücksichtigung der besonderen agronomischen und klimatischen Bedingungen für den Zuckerrübenanbau in einigen italienischen Regionen ist für diese ein anderer Endtermin für die Aussaat festzulegen.
In Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird Quotenzucker als die Mengen definiert, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr im…
Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 sieht vor, dass der Mindestpreis bei Qualitätsabweichungen der Zuckerrüben von der Standardqualität durch…
Für das Wirtschaftsjahr 2006/07 wird den Mitgliedstaaten eine Übergangsquote Zucker von 497 780 Tonnen zugeteilt, die nach der Tabelle in Anhang II Teil A…
Im Interesse der Klarheit sind die Verordnung (EG) Nr. 1261/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr.…
Für die Berechnung, die Festsetzung und die Erhebung der Produktionsabgaben des Wirtschaftsjahrs 2005/06 müssen bestimmte Vorschriften der Verordnung (EG) Nr.…
Bei Anwendung der laut Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 vorgesehenen Zu- und Abschläge wird der in Absatz 1 des genannten Artikels angegebene…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.