Gesetze
Gesetz wird geladen …
Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 sieht vor, dass der Mindestpreis bei Qualitätsabweichungen der Zuckerrüben von der Standardqualität durch Zu- und Abschläge entsprechend berichtigt wird. Für die Qualität und somit auch den Wert der Zuckerrüben ist in erster Linie der Zuckergehalt ausschlaggebend. Zur Wertermittlung von Zuckerrüben, deren Qualität von der Standardqualität abweicht, sollten am besten entsprechend gestaffelte Zu- und Abschläge, ausgedrückt in Prozent des Mindestpreises, zugrunde gelegt werden.
Bei Anwendung der laut Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 vorgesehenen Zu- und Abschläge wird der in Absatz 1 des genannten Artikels angegebene…
Gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 ist der Einkaufspreis anzupassen, wenn die Zuckerqualität von der Standardqualität abweicht. Daher…
Die Kaufpreise nach Absatz 1 werden berichtigt a) um einen Zuschlag, wenn der Rendementwert des betreffenden Zuckers über 92 % liegt, b) um einen Abschlag, wenn…
Für die Menge Zuckerrüben, die der gemäß Absatz 1 aus dem Markt genommenen Zuckererzeugung entspricht, gilt der Mindestpreis des Wirtschaftsjahrs 2007/08.
Die Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 gilt für die C-Zucker-Erzeugung des Wirtschaftsjahrs 2005/06 mit Ausnahme des übertragenen oder als nicht quotengebunden…
Für das Wirtschaftsjahr 2006/07 wird den Mitgliedstaaten eine Übergangsquote Zucker von 497 780 Tonnen zugeteilt, die nach der Tabelle in Anhang II Teil A…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.