Erwägungsgrund 125 32013R1308
Um insbesondere im Interesse des Verbraucherschutzes eine zufriedenstellende Rückverfolgbarkeit der betreffenden Erzeugnisse zu gewährleisten, sollte es ein Erfordernis sein, dass allen unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen des Weinsektors beim Verkehr innerhalb der Union ein Begleitdokument beiliegen muss.