Erwägungsgrund 5 32007R1243
Anhang III Abschnitt XIV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält die Anforderungen an die Herstellung von für den menschlichen Verzehr bestimmter Gelatine. Dort ist festgelegt, dass Gelatine bei der Herstellung aus Knochenmaterial von Wiederkäuern einem Verarbeitungsprozess zu unterziehen ist, bei dem das gesamte Knochenmaterial fein vermahlen, mit heißem Wasser entfettet und mindestens 2 Tage lang mit verdünnter Salzsäure (mindestens 4 % konzentriert und pH < 1,5) behandelt sowie anschließend mindestens 20 Tage lang mit gesättigter Kalklösung (pH > 12,5) laugenbehandelt und 4 Sekunden lang bei 138 °C wärmebehandelt wird.