Erwägungsgrund 6 32007R1243
Das Wissenschaftliche Gremium für Biologische Gefahren der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit nahm am 18. Januar 2006 ein Gutachten über die „Quantitative Bewertung des von Gelatine ausgehenden BSE-Risikos für den Menschen im Hinblick auf das BSE-Restrisiko“ an. Am 18. Mai 2006 nahm es ein weiteres Gutachten über die „Quantitative Bewertung des von Rinderwirbelsäule einschließlich Dorsalwurzelganglien ausgehenden BSE-Risikos für den Menschen im Hinblick auf das BSE-Restrisiko“ an. Nach beiden Gutachten bieten Produktionsprozesse, die eine Säurebehandlung oder eine Wärme- und Druckbehandlung umfassen, eine mindestens gleichwertige Reduktion der BSE-Infektionsgefahr wie die Laugenbehandlung, die derzeit in Anhang III Abschnitt XIV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vorgeschrieben ist. Die Bedingungen für die Herstellung von Gelatine sollten daher angepasst werden.