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Die in den Anhängen IIA, IIB und IIC der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 vorgesehene Abweichung von der Meldepflicht für den Fischereiaufwand für Schiffe, die mit Überwachungsanlagen ausgestattet sind, sollte präzisiert werden.
Die Mitgliedstaaten können in Abstimmung mit den von den Fischereitätigkeiten ihrer Schiffe betroffenen Mitgliedstaaten alternative Kontrollmaßnahmen…
Die Verordnung (EU) Nr. 53/2010 und die Verordnung (EG) Nr. 754/2009 des Rates vom 27. Juli 2009 zur Ausnahme bestimmter Gruppen von Fischereifahrzeugen von der…
Schiffe, die mit Fanggerät nach Nummer 4 des Anhangs IIa oder Nummer 3 der Anhänge IIb bzw. IIc in den Gebieten nach Nummer 2 des Anhangs IIa oder Nummer 1 der…
Die Bestimmungen über ersetzte oder stillgelegte Schiffe im Zusammenhang mit der Zuweisung zusätzlicher Tage für die endgültige Einstellung von…
(1) Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. ANHANG II ANHANG IIA FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER WIEDERAUFFÜLLUNG BESTIMMTER…
(1) Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information. ANHANG IIC FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER BEWIRTSCHAFTUNG DER SEEZUNGENBESTÄNDE…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.