Erwägungsgrund 13 32007R0168
Unbeschadet der im Vertrag festgelegten legislativen und gerichtlichen Verfahren sollte die Agentur das Recht haben, von sich aus oder auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission Gutachten für die Organe der Union und die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung des Gemeinschaftsrechts abzugeben. Doch sollten auch die Organe die Möglichkeit haben, Gutachten darüber einzuholen, ob ihre Legislativvorschläge oder die von ihnen im Rechtsetzungsverfahren vertretenen Standpunkte mit den Grundrechten im Einklang stehen.