Erwägungsgrund 18 32007R0168
Die Agentur sollte eng mit dem Europarat zusammenarbeiten. Dies sollte gewährleisten, dass Überschneidungen zwischen den Tätigkeiten der Agentur und denen des Europarates vermieden werden; so sollten insbesondere Verfahren zur Gewährleistung der Komplementarität und des Mehrwerts ausgearbeitet werden, wie der Abschluss eines bilateralen Kooperationsabkommens und die Beteiligung einer vom Europarat ernannten und mit angemessen definiertem Stimmrecht ausgestatteten unabhängigen Persönlichkeit an den Verwaltungsstrukturen der Agentur.