Erwägungsgrund 9 32007R0168
Die Agentur sollte sich bei ihrer Tätigkeit auf die Grundrechte im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union unter Einschluss der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten beziehen, wie sie insbesondere in der Charta der Grundrechte zum Ausdruck gelangen, wobei deren Status und die zugehörigen Erläuterungen zu beachten sind. Die enge Verbindung zu dieser Charta sollte im Namen der Agentur zum Ausdruck kommen.