Erwägungsgrund 7 32007R0257
Es wird darauf hingewiesen, dass Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Falle ernster Zweifel am Erreichen der tatsächlichen Bestimmung des Ausfuhrerzeugnisses die Möglichkeit einräumt, zusätzliche Beweise zu verlangen, mit denen ihnen gegenüber nachgewiesen werden kann, dass das Erzeugnis tatsächlich in dem einführenden Drittland vermarktet worden ist.