Erwägungsgrund 4 32007R0257
Die Bindung der Erstattung an die Erfüllung der Anforderungen von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 zieht sowohl für die nationalen Behörden als auch für die Ausführer eine wesentliche Änderung der Verwaltungsverfahren nach sich, mit entsprechenden administrativen Folgen und erheblichem Finanzaufwand. Die Erbringung des in Artikel 16 der genannten Verordnung vorgesehenen Nachweises kann einigen Ländern erhebliche verwaltungstechnische Schwierigkeiten bereiten. Darüber hinaus kann es aufgrund der besonderen Bedingungen bei der Ausfuhr von Milcherzeugnissen noch schwieriger und aufwendiger sein, einen solchen Nachweis zu erhalten.