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Wegen der Anforderungen an die Einheitlichkeit der Gruppen, die sich aus der Anwendung von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 ergeben, ist es für die Marktteilnehmer, die Fleischteilstücke und Fleischabschnitte erzeugen, schwierig, homogene Gruppen zusammenzustellen, die ausreichend groß sind, um der Nachfrage ihrer Kunden zu entsprechen. Diese Probleme verschärfen sich noch, wenn größere Mengen nachgefragt werden. Erfahrungsgemäß treten aufgrund dieser Probleme und der aufwändigen zusätzlichen Handhabungen, die deswegen erforderlich werden, viele Fehler auf, und häufig wird die Rückverfolgbarkeit durch diese Art der Erzeugung gefährdet.
Erfahrungsgemäß ist es für die Marktteilnehmer an den Verkaufsstellen, an denen nicht vorverpackte Fleischteilstücke an den Endverbraucher verkauft werden,…
Tatsächlich werden die Marktteilnehmer, die Fleischteilstücke und Fleischabschnitte erzeugen, mit ähnlichen Problemen konfrontiert wie die Erzeuger von…
Nach Artikel 5 werden folgende Artikel eingefügt: Fleischabschnitte (1) Abweichend von Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b und c sowie Absatz 5 Buchstabe a Ziffern…
Die Größe der in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 genannten Gruppe wird wie folgt festgelegt: a) bei der Zerlegung der…
Werden bei eingeführtem Fleisch wiederholt Verstöße festgestellt, sollte die Kommission unter Einhaltung bestimmter Bedingungen Sondervorschriften für die…
Für die Definition der in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 genannten Gruppen und deren Einheitlichkeit gibt es unterschiedliche Auslegungen.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.