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Maschenöffnung
Die Verwendung von Schleppnetzen, bei denen die Maschenöffnung in irgendeinem Teil weniger als 130 mm beträgt, ist für den gezielten Fang der in Anhang VII genannten Grundfischarten verboten. Diese Mindestmaschenöffnung wird für die gezielte Fischerei auf Kurzflossenkalmar (Illex illecebrosus) gegebenenfalls auf 60 mm festgesetzt. Für die direkte Fischerei auf Rochen (Rajidae) wird sie auf 280 mm im Steert und 220 mm in allen anderen Teilen des Schleppnetzes festgesetzt.
Schiffe, die Garnelen (Pandalus borealis) fangen, verwenden Netze mit einer Mindestmaschenöffnung von 40 mm.
Es darf kein Schiff mit einem Netz fischen, dessen Maschenöffnung kleiner ist als für jede der folgenden Arten vorgeschrieben:
Grundschleppnetze nach Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2201 mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm zur Fischerei auf Eismeergarnelen (…
Maschenöffnung 1. Die Verwendung von Schleppnetzen, bei denen die Maschenöffnung in irgendeinem Teil weniger als 130 mm beträgt, ist für den gezielten Fang der…
Schiffe, die Garnelen (Pandalus borealis) fangen, benutzen Netze mit einer Mindestmaschenöffnung von 40 mm.
Dieser Anhang gilt für folgende Gruppen von Fanggeräten: a) Grundschleppnetze mit einer Maschenöffnung von > 55 mm; b) Grundlangleinen, c) Kiemennetze mit einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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