Gesetze
Gesetz wird geladen …
Es ist untersagt, auch nur geringe Mengen von im Ostatlantik und im Mittelmeer gefangenem Rotem Thun an anderen Plätzen als den von den CPC und den Mitgliedstaaten bezeichneten Häfen von in Artikel 80l genannten Schiffen anzulanden oder umzuladen.
Die Mitgliedstaaten bezeichnen einen Anlandeplatz oder küstennahen Platz (bezeichnete Häfen), an dem Roter Thun angelandet oder umgeladen werden darf.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zum 14. Juni 2007 eine Liste der bezeichneten Häfen. Die Kommission leitet diese Angaben vor dem 15. Juni 2007 an das Exekutivsekretariat der ICCAT weiter. Spätere Änderungen der Liste werden der Kommission zwecks Weiterleitung an das Exekutivsekretariat der ICCAT mindestens 15 Tage vor Inkrafttreten der Änderung mitgeteilt.
Jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun bezeichnet Häfen, in denen Roter Thun angelandet oder umgeladen werden darf. Die Angaben zu bezeichneten…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 15. Februar jedes Jahres die Liste ihrer ausgewiesenen Häfen. Die Kommission leitet diese Liste bis zum…
Die Mitgliedstaaten benennen Anlandestellen, an denen Anlandungen und Umladungen durch Schiffe stattfinden, die im Rahmen dieses Abschnitts aktiv fischen. Die…
Unbeschadet des Artikels 52 Absätze 2 und 3 sowie der Artikel 54 und 57 der Verordnung (EU) 2017/2107 laden Fischereifahrzeuge Fänge von Rotem Thun nur in…
Die Mitgliedstaaten benennen Anlandestellen, an denen Anlandungen und Umladungen durch Schiffe stattfinden, die im Rahmen dieses Abschnitts aktiv fischen. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.