Art. 80m 32007R0041
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 14. Juni 2007 auf elektronischem Wege die Liste der Tonnare, die aufgrund einer speziellen Fangerlaubnis für den Fang von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer zugelassen sind. Die Liste enthält den Namen der Tonnare und die Registriernummer.
Die Kommission leitet diese Liste vor dem 15. Juni 2007 an das Exekutivsekretariat der ICCAT weiter, damit die betreffenden Tonnare in das ICCAT-Register der Tonnare, die für den Fang von Rotem Thun zugelassen sind, eingetragen werden können.
Tonnare der Gemeinschaft, die nicht in dem ICCAT-Register aufgeführt sind, dürfen im Ostatlantik und im Mittelmeer nicht dazu eingesetzt werden, Roten Thun zu fischen, an Bord zu halten, umzuladen und anzulanden.
Artikel 8a Abätze 2, 4, 6, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 gilt sinngemäß.