Art. 80l 32007R0041
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 14. Juni 2007 auf elektronischem Wege die Liste der Fischereifahrzeuge, die seine Flagge führen und aufgrund einer speziellen Fangerlaubnis berechtigt sind, im Ostatlantik und im Mittelmeer gezielt Roten Thun zu fischen.
Die Kommission leitet diese Angaben vor dem 15. Juni 2007 an das Exekutivsekretariat der ICCAT weiter, damit die betreffenden Schiffe in das ICCAT-Register der Schiffe, die Roten Thun fischen dürfen, eingetragen werden können.
Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, die unter diesen Artikel fallen und die nicht in dem ICCAT-Register aufgeführt sind, ist es untersagt, im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun zu fischen, an Bord zu halten, umzuladen, zu befördern, zu transferieren oder anzulanden.
Artikel 8a Abätze 2, 4, 6, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 gilt sinngemäß.