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Gemäß dem Beschluss 2006/526/EG (nachstehend „Beschluss“ genannt) muss die Kommission in enger Abstimmung mit der örtlichen Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks im Rahmen des Partnerschaftsverfahrens Durchführungsvorschriften für Teil Zwei des Beschlusses erlassen.
Programmierung, Durchführung, Monitoring, Überprüfung und Evaluierung der Finanzhilfe erfolgen in enger Abstimmung zwischen der örtlichen Regierung Grönlands,…
Für die Ausarbeitung und Annahme des in Artikel 6 des Beschlusses genannten vorläufigen Programmplanungsdokuments für die nachhaltige Entwicklung Grönlands…
Die von der Kommission nach Artikel 9 des Beschlusses erlassenen Vorschriften müssen den Grundsätzen des effizienten Finanzmanagements, der Partnerschaft, der…
Nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 muss die Kommission die zur Durchführung der Verordnung erforderlichen Maßnahmen festlegen.
Nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 muss die Kommission die zur Durchführung der genannten Verordnung erforderlichen Maßnahmen festlegen.
Die örtliche Regierung Grönlands und die Regierung Dänemarks wurden zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen konsultiert.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.