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Für die Ausarbeitung und Annahme des in Artikel 6 des Beschlusses genannten vorläufigen Programmplanungsdokuments für die nachhaltige Entwicklung Grönlands müssen ebenso Bestimmungen festgelegt werden wie für dessen Durchführung, Follow-up, Evaluierung und Überprüfung. In diesen Bestimmungen ist auch die Beteiligung der Kommission an diesen Maßnahmen zu regeln.
Die von der Kommission nach Artikel 9 des Beschlusses erlassenen Vorschriften müssen den Grundsätzen des effizienten Finanzmanagements, der Partnerschaft, der…
Gemäß dem Beschluss 2006/526/EG (nachstehend „Beschluss“ genannt) muss die Kommission in enger Abstimmung mit der örtlichen Regierung Grönlands und der…
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 10 des Beschlusses eingesetzten Grönland-Ausschusses —
Die Kommission prüft den Vorschlag für das PDNE innerhalb von 30 Tagen nach seiner Vorlage durch die örtliche Regierung Grönlands und stellt fest, ob er alle…
Im Rahmen der Halbzeitbewertung gemäß Artikel 13 des Beschlusses werden die ersten Ergebnisse des PDNE, ihre Relevanz und die Fortschritte bei der…
Die Mittel für die Grönland gemäß dem Beschluss gewährte Finanzhilfe werden von der Kommission im Einklang mit der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.