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Die von der Kommission nach Artikel 9 des Beschlusses erlassenen Vorschriften müssen den Grundsätzen des effizienten Finanzmanagements, der Partnerschaft, der Komplementarität und der Subsidiarität entsprechen und die Eigenverantwortung der örtlichen Regierung Grönlands für den Entwicklungsprozess sowie ein geeignetes Monitoring und eine geeignete Rechnungsprüfung durch die örtliche Regierung Grönlands selbst und durch die Kommission gewährleisten.
Unbeschadet der Zuständigkeit der Kommission für die Verwaltung der Finanzhilfe der Gemeinschaft ist in erster Linie die örtliche Regierung Grönlands für die…
Für die Ausarbeitung und Annahme des in Artikel 6 des Beschlusses genannten vorläufigen Programmplanungsdokuments für die nachhaltige Entwicklung Grönlands…
Programmierung, Durchführung, Monitoring, Überprüfung und Evaluierung der Finanzhilfe erfolgen in enger Abstimmung zwischen der örtlichen Regierung Grönlands,…
Gemäß dem Beschluss 2006/526/EG (nachstehend „Beschluss“ genannt) muss die Kommission in enger Abstimmung mit der örtlichen Regierung Grönlands und der…
Die Mittel für die Grönland gemäß dem Beschluss gewährte Finanzhilfe werden von der Kommission im Einklang mit der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan…
Die Verordnung regelt Programmierung, Durchführung, Monitoring, Überprüfung und Evaluierung der Finanzhilfe der Gemeinschaft für Grönland, die von der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.