Erwägungsgrund 25 32006R1828
Um eine schnelle Entwicklung und richtige Funktionsweise des gemeinsamen Computersystems zu gewährleisten sollten die Kosten seiner Entwicklung aus dem Haushalt der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 finanziert werden, und die Kosten der Schnittstelle mit nationalen, regionalen und lokalen Computersystemen sollten nach Artikel 46 derselben Verordnung zuschussfähig sein.