Erwägungsgrund 11 32007R0715
Um die Einführung von mit alternativen Treibstoffen betriebenen Fahrzeugen mit einem niedrigen Ausstoß an Stickoxiden und Partikeln zu fördern und die Existenz solcher Fahrzeuge aufrecht zu erhalten und gleichzeitig die Emissionsreduktion bei benzinbetriebenen Fahrzeugen zu fördern, werden in dieser Verordnung separate Grenzwerte für die Gesamtmasse der Kohlenwasserstoffe und die Masse der Kohlenwasserstoffe außer Methan eingeführt.