Erwägungsgrund 23 32007R0715
Um den reibungslosen Übergang von den geltenden Richtlinien zu dieser Verordnung sicherzustellen, sollten bestimmte Ausnahmeregelungen für Fahrzeuge für besondere soziale Erfordernisse in der Stufe Euro 5 vorgesehen werden. Diese Ausnahmen sollten mit Inkrafttreten der Stufe Euro 6 außer Kraft treten.